Kopfbereich

Menu

1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten für alle unsere Anfragen und Bestellungen sowie für alle Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen getroffen werden. Allfälligen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen. Mit der Abgabe eines Angebots gelten diese AEB als vom Lieferanten angenommen. Dies gilt auch dann, wenn er seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen beilegt.

1.2
Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen AEB und Ergänzungen oder der Ausschluss dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wegbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3
Für die Auslegung dieser AEB ist deren deutsche Fassung massgebend, auch wenn dem Lieferanten Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.

1.4
Sollten Bestimmungen in diesen AEB oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1.5
Es gelten die im Zeitpunkt der Ausstellung dieser AGB geltenden Incoterms.

2.1
Unsere Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestel­lungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt ha­ben.

2.2
Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuwei­sen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns. Für Besuche und dergleichen wird ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewährt.

3.1
Vereinbarte Preise sind verbindlich. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich die Preise CIP (Carriage and Insurance paid to)

3.2
Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zweifach unter Angabe des jeweiligen Bestimmungsortes, unserer Bestellnummer und sonstiger im Auftrag geforderter Kennzeichnungen einzureichen.

3.3
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Zah­lungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware netto. Sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnen die vorgenannten Zahlungsfristen nicht vor vertragsgemässer Übergabe dieser Unterlagen an uns.

4.1
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und stellen Verfalltage dar.

4.2
Sollten sich Umstände ergeben, die eine ordnungs­gemäße Leistung zur vereinbarten Zeit gefährdet erscheinen lassen, hat der Lieferant uns davon sofort unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Mehrkosten für eine durch Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit nötige beschleunigte Beförderungsart trägt der Lieferant.

4.3
Mit Überschreiten der vereinbarten Leistungszeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.

4.4
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung durch uns stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit dar.

4.5
Für die Bezahlung sind die in unserem Werk ermittelten Volumen, Masse und Gewichte massgebend.

4.6
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, hat der Lieferant auf seine Kosten für eine Verpackung zu sorgen, die für die Lieferung der Ware geeignet ist. Unser Recht zur Erteilung von Anweisungen hin­sichtlich der zu verwendenden Verpackung bleibt unberührt. Die gesetzlichen Bestimmungen  sind konsequent einzuhalten.

4.7
Versandpapiere wie Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sowie, soweit vertraglich vereinbart, gesetzlich vorgeschrieben oder handelsüblich, Chargennummern, Werkszeugnisse, Rückstellmuster und Sicherheitsdatenblätter sind jeder Sendung beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen, insbesondere von Chemikalien und Bioziden, anzugeben. Die vollständige Chargenrückverfolgbarkeit ist jederzeit sicherzustellen. Spätestens am Tage des Versandes sind uns für jede einzelne Sendung eine Versandanzeige und ein Lieferschein (2-fach) zu­zuleiten. Liegen uns bei Eingang der Ware keine ordnungsgemässen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Ziffer 4.9 Satz 2 gilt entsprechend.

4.8
Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Zustimmung und unter Angabe der jeweiligen Chargennummern berechtigt. Unberührt bleibt unser Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu for­dern.

4.9
Der Lieferant ist zur Erbringung seiner Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit nicht berechtigt. Bei vorzeitiger Lieferung haben wir das Recht, die An­nahme der Ware zu verweigern oder die Ware ‑ auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ‑ an ihn zurück­zusenden oder bis zur vereinbarten Leistungszeit zu lagern. Bei der Erbringung seiner Leistungen hat der Lieferant unsere Öffnungszeiten zu beachten.

Der Lieferant ist verpflichtet, Erklärungen über den Ursprung der Ware abzugeben, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

6.1
Wir sind berechtigt, zu jeder angemessenen Zeit nach Vorankündigung das Gelände des Lieferanten zu betreten sowie die Ware und den Produktionsprozess zu prüfen. Sofern sich die Ware auf dem Gelände eines Dritten befindet, wird der Lieferant alle Massnahmen ergreifen, um uns die Besichtigung der Ware zu ermöglichen. Die bei der Besichtigung der Ware erkannten Mängel sind vom Lieferanten zu beseitigen.

6.2
Der Lieferant hat die ausgehende Ware sorgfältig zu prüfen. Wir sind berechtigt, zu jedem von uns als angemessen erachteten Zeitpunkt die Qualitätssi­cherungsmassnahmen und -systeme des Lieferanten einer Überprüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck wird uns der Lieferant zu jeder angemessenen Zeit nach Vorankündigung den Zutritt zu seinem Gelände gewähren und uns sämtliche für die Beurteilung der Qualitätssicherungsmassnahmen und -systeme relevanten Informationen zukommen lassen. Allfällige Regelungen in Qualitätssicherungsvereinbarungen bleiben unberührt.

6.3
Sofern aufgrund anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund Vereinbarung eine Abnahme zu erfolgen hat, ist eine förmliche Abnahme unter An­fertigung einer Abnahmeniederschrift durchzuführen (z.B. Verantwortungsübergabe bei Gefahrgütern).

7.1
Wir sind lediglich zu einer stichprobenartigen Untersuchung verpflichtet. Die Anzeige von Mängeln, die bei einer ordnungsgemässen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, hat innerhalb von einem Monat nach Ablieferung zu erfolgen. Sonstige Mängel sind von uns innerhalb von einem Monat nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

7.2
Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ware frei von Rechts- und Sachmängeln und ohne Verletzung in- und ausländischer gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte Dritter zu verschaffen.

7.3
Zeigt sich innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

7.4
Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware nachgeliefert zu haben, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen (etwa durch eine Ersatzlieferung). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

7.5
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, soweit das Gesetz nicht längere Verjäh­rungsfristen vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablaufhemmung für Regressansprüche bleiben unberührt.

7.6
Gewährleistung und Haftung des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so können wir deren Zahlung auch dann verlangen, wenn wir uns dies nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten. Die Vertragsstrafe muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

9.1
Der Lieferant hat uns von einer Haftung gegenüber Dritten aus Produzentenhaftung oder Produkthaftung schad- und klaglos zu halten, soweit der Lieferant für den die Haftung auslösenden Produktfehler verantwortlich ist.

9.2
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversi­cherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden abzuschliessen und zu unterhalten.

10.1
Ein Verrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur im Falle solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben einzelnen Vertragsverhältnis stammen.

10.2
Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

Der Lieferant garantiert, dass er uns bei der Untersuchung eines Schadenfalles sowie bei der Lösung einer Streitigkeit in Zusammenhang mit den Lieferungen jederzeit unterstützen wird, indem er Personal für Interviews zur Verfügung stellt, Zugang zu Dokumenten und Akten gewährt und alle Informationen liefert, die vernünftigerweise von uns verlangt werden, und dass er uns bei notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Behörden unterstützen wird.

12.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns erhaltenen oder in Erfahrung gebrachten vertraulichen Informa­tionen geheim zu halten, Dritten (vorbehaltlich Zif­fer 12.2) nicht zu offenbaren und sie nur zu verwen­den, soweit dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

12.2
Der Lieferant darf vertrauliche Informationen Mitar­beitern und Beratern nur offenbaren, soweit dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, solchen Mitarbeitern und Beratern die in Ziffer 12.1 genannte Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen und uns dies auf Wunsch schriftlich nachzuweisen.

12.3
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zur Zeit ihrer Übermittlung an den Lieferanten bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne dessen Zutun offenkundig geworden sind.

12.4
Die Offenbarung der vertraulichen Information und die Übermittlung entsprechender Unterlagen begründen keinerlei Rechte an unseren gewerblichen Schutzrechten, unserem Knowhow oder unseren Urheberrechten.

13.1
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres handelsrechtlichen Sitzes.

13.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AEB ist Brugg (Kanton Aargau, Schweiz). Wir sind jedoch berechtigt, anstelle des vorgenannten Gerichts jedes andere, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen, insbesondere das Aargauische Handelsgericht in Aarau (Kanton Aargau, Schweiz).

13.3
Für diese AEB ist schweizerisches materielles Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Logo CHEMIA BRUGG AG