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1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «diese AGB» genannt) gelten für den Verkauf und die Lieferung von chemischen Produkten, Rohstoffen, Zubehöre sowie für alle sonstigen Vereinbarungen, die mit dem Käufer im Zusammenhang mit Bestellungen getroffen werden.

1.2
Durch die widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder der Ware erklärt sich der Käufer mit diesen AGB einverstanden. Dies gilt auch dann, wenn er seiner Bestellung eigene Kaufs- und Lieferbedingungen beilegt. Diese AGB gehen folglich anderen AGB vor.

1.3
Allfälligen Bedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie CHEMIA in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch CHEMIA.

1.4
Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen AGB und Ergänzungen oder der Ausschluss dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wegbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.5
Für die Auslegung dieser AGB ist deren deutsche Fassung massgeblich, auch wenn dem Käufer Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.

1.6
Sollten Bestimmungen in diesen AGB oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1.7
Soweit besondere Vereinbarungen oder diese AGB nichts anderes vorsehen, gilt das Schweizerische Obligationenrecht (nachfolgend «OR» genannt).

1.8
Es gelten die Incoterms 2010.

2.1
Ein Verkauf erfolgt unter dem Vorbehalt ungehinderter Produktions- und Liefermöglichkeiten der Lieferanten von CHEMIA. Alle Betriebsstörungen und Betriebsbehinderungen bei CHEMIA und ihren Lieferanten, wie Feuersbrunst, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Roh- und Brennstoffen oder Transportmitteln, Verkehrsunterbrüche oder -behinderungen, Naturereignisse, Krieg und Unruhen, behördliche Eingriffe im In- und Ausland, Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder Nichterteilung der notwendigen Lizenzen wie auch jeder Verzug oder jede Nichterfüllung seitens der Lieferanten von CHEMIA sowie alle sonstigen vom Willen von CHEMIA unabhängigen Ereignissen entbinden CHEMIA ohne Schadensersatzpflicht von der Vertragserfüllung.

2.2
Die anwendungstechnische Beratung durch CHEMIA in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Die Beratung befreit den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung der Produkte und der Beratungshinweise von CHEMIA im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Einsatz und Verarbeitung der von CHEMIA gelieferten Produkte erfolgen ausserhalb der Kontrollmöglichkeiten von CHEMIA und liegen daher ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Käufers.

3.1
Die vereinbarten Preise basieren auf den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preisnotierungen, Währungskursen, Fracht-, Zoll- und Versicherungssätzen, Lenkungsabgaben und sonstigen Gebühren.

3.2
Alle Verteuerungen infolge Änderung der Währungen und der genannten Sätze oder infolge Beeinträchtigung der vorgesehenen direkten Transportwege, gehen zu Lasten des Käufers. Für Wassertransporte ist unbehinderte Schifffahrt Voraussetzung; Kleinwasseroder Hochwasser-Zuschläge, Liegegelder, Beiträge zur Havarie-Grosse und sonstigen Mehrkosten des Wassertransportes gehen zu Lasten des Käufers.

3.3
Massgebend für die Fakturierung ist die Liefermenge (z. B. Kilogramm / Liter / Stück) bzw. das von CHEMIA in Rechnung gestellte Originalgewicht. Für Kesselwagentransporte ist die bahnamtliche Liefermenge (Kilogramm / Liter) massgebend. Bei nicht vollständiger Leerung der Kesselwagen kann keine Rückvergütung gewährt werden. Bei Aufträgen mit einem Warenwert unter CHF 150.– exklusive Mehrwertsteuer wird eine Kleinauftragspauschale von CHF 50.– erhoben.

3.4
Ohne anders lautende Vereinbarung sind die Rechnungen von CHEMIA innerhalb von 30 Tagen ab Bestellung, rein netto ohne jeden Abzug, zu begleichen.

3.5
Ein Verrechnungsrecht steht dem Käufer nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

3.6
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist von 30 Tagen (vgl. oben Ziff. 3.4) gerät der Käufer direkt in Verzug. In diesem Fall behält sich CHEMIA nach der Lieferung der Kaufsache ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Der in Verzug gesetzte Käufer stimmt vorbehaltlos zu, dass CHEMIA die Kaufsache sofort wieder zurückholen darf und gewährt ihren Organen hierzu ungehinderten Zugang zum entsprechenden Lagerort. Die Rückholungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Mit dem Zahlungsverzug werden sämtliche offenen Rechnungen fällig und können von CHEMIA sofort eingefordert werden. Bestehende, aber noch nicht gelieferte Bestellungen hat CHEMIA nicht zu erfüllen, solange sich der Käufer im Verzug befindet. Die Verrechnung von Verzugszinsen behält sich CHEMIA ausdrücklich vor. Dieselben Rechte stehen CHEMIA auch zu, wenn der Käufer unberechtigte Abzüge macht.

4.1
Der von CHEMIA bestätigte Liefertermin gilt als Richttermin.

4.2
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn Frankolieferung (DDU / DDP, gemäss ICC INCOTERMS) vereinbart ist. Für Schäden und Verzögerungen, die während des Transportes entstehen, haften ausschliesslich die beteiligten Transportunternehmer, die vom Käufer bei Empfangnahme der Ware unter gleichzeitiger amtlicher Beweissicherung verantwortlich zu machen sind.

4.3
Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann CHEMIA ohne Nachfristensetzung vom Vertrag zurücktreten und den wegen Nichterfüllung entstandene Schaden geltend machen. CHEMIA ist auch berechtigt, nicht abgenommene Mengen ganz oder teilweise nachzuliefern oder zu stornieren und Schaden wie Verzugszinse geltend zu machen.

5.1
Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt und bevor er sie gebraucht oder verarbeitet, zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt schriftlich zu rügen und die Unterlagen für die Identifizierung der Ware und Mängel einzusenden.

5.2
Bei begründeter Mängelrüge ist CHEMIA berechtigt, Ersatzware zu liefern.

5.3
CHEMIA haftet für musterkonforme und handelsübliche Lieferung der vereinbarten Ware. Die Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder Verarbeitungserfolg der Ware ist ausgeschlossen. CHEMIA haftet nur für einen allfälligen Minderwert der Ware. Eine den Fakturawert der Ware übersteigende Haftung wird wegbedungen. CHEMIA haftet auch nicht für indirekte oder mittelbare Schäden oder Nachteile, wie Produktionsbehinderungen, Verarbeitungskosten oder ähnliche Folgen.

6.1
Erfüllungsort für den Verkauf der Waren ist der von CHEMIA benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort ist der Ort des handelsrechtlichen Sitzes von CHEMIA.

6.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB ist Brugg (Kanton Aargau, Schweiz). CHEMIA ist jedoch berechtigt, anstelle des vorgenannten Gerichts jedes andere, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen, insbesondere das Aargauische Handelsgericht in Aarau (Kanton Aargau, Schweiz).

6.3
Für diese AGB ist schweizerisches materielles Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des übrigen Kollisionsrechts.

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